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StapoZHRafi
Polizei




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Mögliche Konsequenzen bei entflohenen Wildtieren Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag 

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Verschiedentlich wurde ich angefragt, mit welchen Konsequenzen, auch in Bezug auf konkrete Kosten, ein Wildtierhalter rechnen muss, dem eine Schlange o.ä. entflieht.

Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst und der Infostelle der Stadtpolizei Zürich, sowie einer Auskunft des Stabschefs, können konkrete Kosten nicht genannt werden. Ich habe deshalb versucht, eine ungefähre Zusammenstellung möglicher Konsequenzen zu erstellen.

Anzumerken ist, dass ich einer der Wildtierspezialisten der Stadtpolizei Zürich bin, alle Aussagen, die ich mache, beziehen sich auf das Gebiet der Stadt Zürich. Kantonal und ausserkantonal können meine Aussagen als Richtlinien, keinesfalls aber als verbindlich angesehen werden.

Die Polizei hat in ihrer Funktion als Feststellerin eines Sachverhaltes und Erstellerin entsprechender Rapporte einen gewissen Handlungsspielraum. Auch anlässlich einer allfälligen späteren rechtlichen Würdigung ist es durchaus relevant, wie sich der Wildtierhalter nach dem Entweichen seines Pfleglings verhält. Sofortige Meldung, Kooperation mit der Polizei, Bemühung zur Wiederauffindung des Tiers, allenfalls Anpassung von Haltungsparametern, die nicht dem Tierschutzgesetz entsprechen etc. sind Faktoren, die die vom Halter zu tragenden Konsequenzen (Anzeige, Veterinäramtliche Massnahmen o.ä.) beeinflussen werden.'


Ungefährer Aufwand eines Polizeieinsatzes (Verschiedene Varianten):

1. Ungiftige, ungefährliche Schlange entweicht in der Wohnung, ein Entweichen aus der Wohnung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden: Telefonische Absprache mit dem Wildtierspezialisten der Stadtpolizei Zürich. Es entstehen keine Kosten.
2. Ungiftige, ungefährliche Schlange entweicht aus der Wohnung: Telefonische Absprache mit dem Wildtierspezialisten der Stadtpolizei Zürich. Der Wildtierspezialist rückt aus und sucht in Zusammenarbeit mit dem Halter die Schlange in der Wohnung und in der näheren Umgebung. Eventuell werden noch weitere Polizisten zur Suche aufgeboten. Die Suche wird abgebrochen, sobald dies der Wildtierspezialist nach Rücksprache mit dem zuständigen Offizier für sinnvoll erachtet.
3. Wie 1. Variante, aber die Schlange ist giftig oder gefährlich: Telefonische Absprache mit dem Wildtierspezialisten der Stadtpolizei Zürich. Der Wildtierspezialist rückt aus und sucht in Zusammenarbeit mit dem Halter die Schlange in der Wohnung. Eventuell werde noch weitere Polizisten oder Spezialisten zur Suche aufgeboten. Die Suche wird erst aufgegeben, wenn das Tier gefunden wird. Eventuell wird die Suche ausgedehnt (siehe Variante 4).
4. Wie 2. Variante, aber die Schlange ist giftig oder gefährlich: Wie 3. Variante, aber es wird alles Nötige unternommen, die Schlange zu finden. (Man stelle sich das Entweichen einer dendroaspis ssp. in einem Mehrfamilienhaus vor….schauder !)


Es können im Bereich des Strafrechts folgende Kosten auf den Halter zukommen:

Verzeigung wegen Verstösse gegen das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen: Eine solche Verzeigung wird durch die Polizei rapportiert und an das Stadtrichteramt Zürich oder im Falle von Tierquälerei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fall beurteilt werden.

In extremen Fällen (siehe 4. Variante oben, entwichene dendroaspis ssp.) könnten noch weitere Tatbestände (Gefährdung des Lebens o.ä.) dazu kommen.


Zusammenfassend anhand von vier Beispielen:

Der Halter einer Kornnatter oder einer ähnlich ungefährlichen Schlange, der das Tier artgerecht und dem Tierschutzgesetz entsprechend hält und beim Bemerken des Verlustes des Tieres die Polizei informiert oder der sich nach einer entsprechenden Pressemeldung der Polizei (oder einem Eintrag im Schlangenforum.ch) meldet, muss nicht damit rechnen, angezeigt zu werden oder die Kosten des Polizeieinsatzes zu tragen. Er muss damit rechnen, dass er für Schäden, die sein Tier verursacht hat (zivilrechtliche Ansprüche allfälliger Geschädigter), wie auch für die eventuellen Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei der Polizei aufkommen muss.

Der Halter einer Kornnatter oder einer ähnlich ungefährlichen Schlange, der das Tier so hält, dass Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und dessen Verordnungen verletzt werden, aber beim Bemerken des Verlustes des Tieres die Polizei informiert oder der sich nach einer entsprechenden Pressemeldung der Polizei (oder einem Eintrag im Schlangenforum.ch) meldet, muss damit rechnen, angezeigt zu werden (Busse), ist er nicht bereit oder in der Lage die Haltebedingungen anzupassen, wird das Tier beschlagnahmt. Die Kosten des Polizeieinsatzes wird aber auch er nicht zu tragen haben.

Der Halter einer giftigen oder anderweitig gefährlichen Schlange, der das Tier artgerecht und dem Tierschutzgesetz entsprechend hält und beim Bemerken des Verlustes des Tieres die Polizei informiert oder der sich nach einer entsprechenden Pressemeldung der Polizei (oder einem Eintrag im Schlangenforum.ch) meldet, muss nicht damit rechnen, angezeigt zu werden oder die Kosten des Polizeieinsatzes zu tragen. Er muss damit rechnen, dass er für Schäden, die aufgrund der Suche entstanden sind, sowie für Schäden, die sein Tier verursacht hat (zivilrechtliche Ansprüche allfälliger Geschädigter), wie auch für die eventuellen Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei der Polizei aufkommen muss.

Der Halter einer giftigen oder anderweitig gefährlichen Schlange, der das Tier so hält, dass Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und dessen Verordnungen verletzt werden (also zum Beispiel ohne Haltebewilligung), sich nicht oder zu spät (also nicht unmittelbar nach Bemerken des Verschwinden der Schlange) bei der Polizei meldet und das Verschwinden mit einer groben Fahrlässigkeit des Halters oder gar mit Absicht (z.B. Entsorgen lebender Giftschlangen in einem Container) zusammenhängt, muss damit rechnen, dass er für die gesamten Kosten des Polizeieinsatzes zur Rechenschaft gezogen wird. Sollte das Tier noch jemanden verletzen, wird der Halter nebst den zivilrechtlichen Forderungen (Haftpflicht!) auch noch strafrechtlich belangt. Ausserdem wird der Verstoss gegen das Tierschutzgesetz rapportiert, die Schlange beschlagnahmt und er bezahlt auch noch alle administrativen Kosten des kantonalen Veterinäramtes. Darüber hinaus muss er mit einem massiven Medieninteresse an seiner Person und seiner Schlange rechnen. Den Schaden, den er damit allen seriösen Schlangenhaltern und Herpetologen zufügt, ist nicht zu beziffern!


Ich will nicht bestreiten, dass das ‚Ausbüchsen’ einer Schlange für den Halter theoretisch teuer werden kann. Ich kann jedoch auch sagen, dass wir z.B. im vergangenen Jahr nur zwei Verzeigungen wegen Verstösse gegen die Haltebedingungen (eine boa constrictor, die in einem zu kleinen Terrarium gehalten wurde, wobei auch der Halter einen sehr zweifelhaften Eindruck machte und zwei Kornnattern, die ohne jegliches Wasser gehalten wurden) rapportiert haben. Die Kosten der Polizeieinsätze wurden im letzten Jahr niemandem verrechnet, obwohl im einen Fall doch ca. 30 Arbeitsstunden aufgewendet worden waren.


Jeder Halter, der darüber nachdenkt, sich zum Beispiel aus Kostengründen nicht bei der Polizei zu melden sollte zwei Punkte bedenken:

1. Bedeutet die ‚Freiheit’ für jede Schlange einen grossen zusätzlichen Stress. Alle Gefahren, die im Terrarium sorgfältig beseitigt werden (z.B. zu heisse Wärmelampen, keine Feinde, keine Autos etc.) sind für die Schlangen ausserhalb des Terrariums konkret lebensgefährlich. Mitbewohner, die sich über eine plötzlich in der Toilette auftauchende Schlange sicherlich kaum sehr freuen, Vermieter, die beim Auftreten solcher Probleme dazu neigen, dem Schlangenhalter die Wohnung zu kündigen und die Presse, die sich mit Freude auf jeden derartigen, sensationellen Fall stürzt, sind weitere Faktoren, die den seriösen und an seinem Pflegling und seinem Hobby interessierten Schlangenhalter dazu bewegen sollten, jede erdenkliche Hilfe, insbesondere diejenige der Polizei, in Anspruch zu nehmen.

2. Darf derjenige Halter, dem die oben genannten Punkte egal sind und trotzdem eruiert werden kann (und Du kannst mir glauben, wir setzen alles daran, einen solchen Halter ausfindig zu machen) nicht darauf hoffen, dass wir in Punkto Verrechung der Kosten und Erstattung entsprechender Anzeigen Zurückhaltung üben werden.

Ich hoffe, mit diesen Informationen etwas Klarheit in die Thematik entflohener Wildtiere gebracht zu haben und stehe für weitere Auskünfte per PN gerne zur Verfügung.

05.02.2010 12:12 StapoZHRafi ist offline Email an StapoZHRafi senden Beiträge von StapoZHRafi suchen Nehmen Sie StapoZHRafi in Ihre Freundesliste auf
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